Barrierefreiheit ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht. Sie ist ein Versprechen: Digitale Angebote sollen für alle Menschen nutzbar sein, unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen.
Wer sich damit beschäftigt, trifft schnell auf viele Abkürzungen: WCAG, BITV, BGG, EN 301 549 und BFSG. Was bedeuten sie? Welche gelten für wen? Und was ist wichtig für Ihre Website oder Ihren Onlineshop?
Ziel dieses Beitrags
Wir geben Ihnen einen klaren Überblick über die wichtigsten Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit. Sie erfahren, worin sich die einzelnen Regeln unterscheiden, für wen sie gelten, und warum sie einander nicht widersprechen, sondern sich ergänzen.
Unser Ziel: eine verständliche Orientierung für Ihr barrierefreies Web- oder E-Commerce-Projekt.
Übersicht: Welche Richtlinien gelten bei digitaler Barrierefreiheit?
Folgende Vorschriften definieren die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit:
- WCAG (Web Content Accessibility Guidelines)
- BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung)
- EN 301 549 (EU-Norm zur IKT-Zugänglichkeit)
- BGG (Behindertengleichstellungsgesetz)
- BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)
Alle haben ein gemeinsames Ziel: digitale Inhalte für alle zugänglich machen. Sie unterscheiden sich jedoch im Anwendungsbereich und im Detailgrad.
Was ist der Unterschied zwischen WCAG, BITV, EN 301 549, BGG und BFSG?
WCAG: internationale Richtlinien für Web-Zugänglichkeit
- Technischer Standard für barrierefreie Webseiten
- Gibt konkrete Empfehlungen für Design, Struktur und Inhalte
- Drei Konformitätsstufen: A, AA (am wichtigsten), AAA
BITV: die deutsche Verordnung für öffentliche Stellen
- Setzt die WCAG in deutsches Recht um (Version 2.1, Stufe AA)
- Gilt für Bundesbehörden und deren Webangebote
- Schreibt technische Barrierefreiheit verbindlich vor
EN 301 549: die europäische Norm
- Regelt Barrierefreiheit von IKT-Produkten in der EU
- Bezieht sich auf WCAG für Webinhalte
- Relevanz: öffentliche Ausschreibungen, EU-Projekte
Häufige Verwechslung: eine ISO 301 549 gibt es nicht
Die Norm heißt EN 301 549. Das EN steht für Europäische Norm. Erarbeitet wurde sie von den europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI, nicht von der ISO. Die Bezeichnungen „ISO 301 549″ und „ISO/IEC 301 549″ sind verbreitet, aber falsch, und wir haben sie in diesem Beitrag früher selbst verwendet.
Inhaltlich ist die Verwechslung folgenlos, gemeint ist immer dasselbe Dokument. Für die Recherche lohnt der Hinweis trotzdem: Wer nach der ISO-Variante sucht, findet die amtlichen Fassungen bei ETSI und CEN nicht.
Die aktuelle Fassung ist EN 301 549 in der Version 3.2.1 aus dem Jahr 2021. Sie übernimmt die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 vollständig und ergänzt Anforderungen, die über Websites hinausgehen, etwa an Software, Dokumente, Hardware und Telekommunikationsdienste.
BGG: das Gesetz zur Gleichstellung
- Fördert Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- Verlangt barrierefreie digitale Angebote im öffentlichen Bereich
- Enthält keine technischen Details, bildet aber die rechtliche Basis
BFSG: Barrierefreiheit im Privatsektor
- Setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um
- Ab 28. Juni 2025: Pflicht zur Barrierefreiheit für viele private Anbieter
- Gilt z. B. für Webshops, Buchungssysteme und digitale Kundenportale
- Ausnahme: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende, unter 2 Mio. € Umsatz)
Welche Barrierefreiheitsgesetze gelten für Websites und Onlineshops in Deutschland?
1. BITV 2.0: Pflicht für öffentliche Stellen
- Gilt für alle digitalen Angebote von Bundesbehörden
- Erfordert WCAG-2.1-AA-Konformität
2. BGG: Gleichstellungsgesetz
- Gilt für Verwaltung, Bildung, Justiz u. a.
- Verlangt, dass Menschen mit Behinderungen Angebote selbstständig nutzen können
3. BFSG: neue Pflicht für viele private Anbieter ab 2025
- Gilt für E-Commerce, digitale Dienstleistungen, Verträge, Bezahlsysteme
- Ausnahme: Kleinstunternehmen
- Verstöße können zu Bußgeldern oder Marktausschluss führen.
Auch private Unternehmen außerhalb des BFSG sollten Barrierefreiheit beachten. Zum Beispiel kann das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greifen, wenn Menschen durch digitale Barrieren benachteiligt werden. Außerdem steigen die Erwartungen der Nutzer an inklusive Angebote kontinuierlich.
BITV 2.0: was die Verordnung von öffentlichen Stellen verlangt
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, kurz BITV 2.0, ist die deutsche Verordnung für die digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen des Bundes. Sie ist damit der Vorläufer der Pflichten, die mit dem BFSG seit 2025 auch viele private Anbieter treffen, und sie ist deutlich detaillierter.
Als Maßstab verweist die BITV 2.0 auf die europäische Norm EN 301 549 und damit auf die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Wer nach BITV 2.0 arbeitet, arbeitet also technisch nach WCAG 2.1 AA.
Über die technischen Kriterien hinaus verlangt die BITV 2.0 unter anderem:
- eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die den Stand der Umsetzung benennt und nicht barrierefreie Inhalte offenlegt
- einen Feedback-Mechanismus, über den Nutzende Barrieren melden können
- Erläuterungen zu den wesentlichen Inhalten in Leichter Sprache
- Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache
Für die Prüfung hat sich in Deutschland der BITV-Test als Verfahren etabliert. Er arbeitet mit einem festen Prüfschritt-Katalog und liefert ein nachvollziehbares Ergebnis, was ihn auch für private Anbieter interessant macht, die ihre Umsetzung belegen wollen.
Gilt die BITV 2.0 auch für Unternehmen?
Nein, nicht unmittelbar. Die BITV 2.0 richtet sich an öffentliche Stellen. Private Anbieter fallen unter das BFSG. In der Praxis führt beides zum gleichen technischen Ziel, weil beide auf EN 301 549 und WCAG 2.1 AA verweisen. Wer öffentliche Auftraggeber bedient oder öffentlich gefördert wird, sollte die BITV-Anforderungen trotzdem kennen, weil sie in Ausschreibungen auftauchen.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Welche Vorschrift in Ihrem Fall gilt, sollte rechtlich geprüft werden.
Welche EU-Richtlinien gelten zur digitalen Barrierefreiheit?
Die EU-Richtlinie 2016/2102 verpflichtet öffentliche Stellen zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen. Sie verlangt, wie die BITV, die Einhaltung der WCAG-Stufe AA. Das wirkt sich auch auf Unternehmen aus, die europaweit tätig sind oder an Ausschreibungen teilnehmen wollen.
Praxis-Tipp: Jetzt auf WCAG 2.1 AA setzen
Wer heute seine Website nach WCAG 2.1 AA ausrichtet, erfüllt:
- die Anforderungen der BITV 2.0,
- die künftigen Vorgaben des BFSG,
- und ist für öffentliche Ausschreibungen nach EN 301 549 bestens vorbereitet.
Die wichtigsten Regelwerke im Überblick
| Richtlinie | Geltung | Inhalt | Verbindlichkeit |
|---|---|---|---|
| WCAG | Weltweit | Technischer Standard | empfohlen |
| BITV | Deutschland, Bund | Umsetzung WCAG AA | gesetzlich für Behörden |
| EN 301 549 | EU | IKT-Norm, inkl. WCAG | bei Ausschreibungen |
| BGG | Deutschland | Rechtlicher Rahmen | gesetzlich |
| BFSG | Deutschland | Privatwirtschaft, ab 2025 | gesetzlich |
Fazit: Welche Regel ist wann relevant? Was sind die Unterschiede?
- WCAG zeigt, wie Barrierefreiheit technisch funktioniert.
- BITV und EN 301 549 machen diese Anforderungen für Behörden verbindlich.
- Das BGG schafft den rechtlichen Rahmen.
- Das BFSG bringt ab 2025 klare Pflichten für viele Unternehmen.
Kurz gesagt: Barrierefreiheit ist keine Option mehr, sie wird zur Pflicht. Wer frühzeitig handelt, ist nicht nur gesetzlich auf der sicheren Seite, sondern macht sein Angebot auch für mehr Menschen nutzbar.
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Was das BFSG konkret für Websites und Onlineshops bedeutet, mit Fristen und Anwendungsbereich, steht in unserem Ratgeber BFSG für Websites: Pflichten, Fristen und was jetzt zu tun ist.
Wenn Sie die Umsetzung nicht selbst machen möchten: Wir prüfen und bauen barrierefreie Websites und Onlineshops nach WCAG 2.1 AA. Wie das abläuft, steht auf Barrierefreie Websites und Onlineshops.






