BFSG für Websites: Pflichten, Fristen und was jetzt zu tun ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Viele Unternehmen wissen bis heute nicht, ob ihre Website betroffen ist und was genau zu tun wäre. Hier finden Sie die Fakten in verständlicher Form, den fachlichen Maßstab und eine ehrliche Einordnung dessen, was eine Agentur leisten kann und was in die Rechtsberatung gehört.

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Illustration zu digitaler Barrierefreiheit von vektorrausch

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, ist das deutsche Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, international als European Accessibility Act bekannt. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen dazu, ihre Angebote für Menschen mit Behinderungen nutzbar zu machen. Für den digitalen Bereich heißt das konkret: Websites, Onlineshops, Apps und elektronische Dokumente müssen bedienbar, wahrnehmbar, verständlich und robust sein. Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025.

Wichtiger Hinweis: Dieser Text ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot in den Anwendungsbereich fällt und welche Anforderungen im Einzelfall gelten, sollte Ihre Rechtsabteilung oder eine Fachanwältin prüfen. Wir setzen die technische und redaktionelle Seite um, nicht die juristische Bewertung.

Das BFSG richtet sich an Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten. Im digitalen Alltag sind das vor allem:

  • Onlinehandel: Shops, die Waren oder Dienstleistungen an Endkundschaft verkaufen, inklusive Bestellprozess, Konto und Zahlung.
  • Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
  • Personenverkehr mit digitalen Buchungs- und Informationsdiensten.
  • Telekommunikations- und Mediendienste sowie E-Books und deren Software.
  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen weitgehend ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht automatisch für Produkte.
  • Öffentliche Stellen fallen zusätzlich unter die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, kurz BITV 2.0, mit teilweise strengeren Vorgaben.

Fachlicher Bezugspunkt ist die europäische Norm EN 301 549. Sie greift inhaltlich auf die Web Content Accessibility Guidelines zurück, kurz WCAG. In der Praxis arbeiten wir gegen WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Das bedeutet unter anderem:

  • Kontraste: Text und Bedienelemente müssen sich ausreichend vom Hintergrund abheben, gemessen und nicht geschätzt.
  • Tastaturbedienung: jede Funktion ist ohne Maus erreichbar, die Fokusreihenfolge ist logisch und sichtbar.
  • Alternativtexte: Bilder mit Informationsgehalt bekommen eine sinnvolle Beschreibung, dekorative Bilder bleiben leer.
  • Struktur: genau eine Hauptüberschrift pro Seite, saubere Überschriftenhierarchie, korrekt ausgezeichnete Listen und Tabellen.
  • Formulare: beschriftete Felder, verständliche Fehlermeldungen, Bedienbarkeit mit Screenreader.
  • Bewegung und Medien: keine automatisch startenden Animationen ohne Stoppmöglichkeit, Untertitel für Videos.

Status

Reparatur

Dauerhaft

Nachweis

Es gibt Werkzeuge, die per Skript eine Bedienleiste über die Website legen und Barrierefreiheit versprechen. Sie beheben die Ursachen nicht, sondern verdecken sie, und in Prüfungen fallen sie durch. Zugänglichkeit entsteht im Website-Code, im Design und in der redaktionellen Praxis. Der Aufwand ist einmalig deutlich höher und danach dauerhaft niedriger, weil saubere Strukturen auch Suchmaschinen und KI-Systemen helfen. Die Unterschiede zwischen den Regelwerken erklären wir im Beitrag WCAG, BITV, BGG und BFSG im Vergleich. Was eine Umsetzung kostet, steht in der FAQ Was kostet eine barrierefreie Website?, unser Leistungsangebot finden Sie unter Barrierefreiheit.

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