BFSG für Websites: Pflichten, Fristen und was jetzt zu tun ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Viele Unternehmen wissen bis heute nicht, ob ihre Website betroffen ist und was genau zu tun wäre. Hier finden Sie die Fakten in verständlicher Form, den fachlichen Maßstab und eine ehrliche Einordnung dessen, was eine Agentur leisten kann und was in die Rechtsberatung gehört.

Kostenloses Erstgespräch, ohne Verpflichtung

Illustration zu digitaler Barrierefreiheit von vektorrausch

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, ist das deutsche Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, international als European Accessibility Act bekannt. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen dazu, ihre Angebote für Menschen mit Behinderungen nutzbar zu machen. Für den digitalen Bereich heißt das konkret: Websites, Onlineshops, Apps und elektronische Dokumente müssen bedienbar, wahrnehmbar, verständlich und robust sein. Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025.

Wichtiger Hinweis: Dieser Text ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot in den Anwendungsbereich fällt und welche Anforderungen im Einzelfall gelten, sollte Ihre Rechtsabteilung oder eine Fachanwältin prüfen. Wir setzen die technische und redaktionelle Seite um, nicht die juristische Bewertung.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage. Die technische Umsetzung übernehmen wir: vektorrausch prüft und baut barrierefreie Websites und Onlineshops nach WCAG 2.1 AA, aus Kiel für Kunden in Schleswig-Holstein und darüber hinaus. Was dazugehört, steht auf Barrierefreie Websites und Onlineshops.


Das BFSG richtet sich an Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten. Im digitalen Alltag sind das vor allem:

  • Onlinehandel: Shops, die Waren oder Dienstleistungen an Endkundschaft verkaufen, inklusive Bestellprozess, Konto und Zahlung.
  • Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
  • Personenverkehr mit digitalen Buchungs- und Informationsdiensten.
  • Telekommunikations- und Mediendienste sowie E-Books und deren Software.
  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen weitgehend ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht automatisch für Produkte.
  • Öffentliche Stellen fallen zusätzlich unter die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, kurz BITV 2.0, mit teilweise strengeren Vorgaben.

Fachlicher Bezugspunkt ist die europäische Norm EN 301 549. Sie greift inhaltlich auf die Web Content Accessibility Guidelines zurück, kurz WCAG. In der Praxis arbeiten wir gegen WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Das bedeutet unter anderem:

  • Kontraste: Text und Bedienelemente müssen sich ausreichend vom Hintergrund abheben, gemessen und nicht geschätzt.
  • Tastaturbedienung: jede Funktion ist ohne Maus erreichbar, die Fokusreihenfolge ist logisch und sichtbar.
  • Alternativtexte: Bilder mit Informationsgehalt bekommen eine sinnvolle Beschreibung, dekorative Bilder bleiben leer.
  • Struktur: genau eine Hauptüberschrift pro Seite, saubere Überschriftenhierarchie, korrekt ausgezeichnete Listen und Tabellen.
  • Formulare: beschriftete Felder, verständliche Fehlermeldungen, Bedienbarkeit mit Screenreader.
  • Bewegung und Medien: keine automatisch startenden Animationen ohne Stoppmöglichkeit, Untertitel für Videos.

Status

Reparatur

Dauerhaft

Nachweis


Es gibt Werkzeuge, die per Skript eine Bedienleiste über die Website legen und Barrierefreiheit versprechen. Sie beheben die Ursachen nicht, sondern verdecken sie, und in Prüfungen fallen sie durch. Zugänglichkeit entsteht im Website-Code, im Design und in der redaktionellen Praxis. Der Aufwand ist einmalig deutlich höher und danach dauerhaft niedriger, weil saubere Strukturen auch Suchmaschinen und KI-Systemen helfen. Die Unterschiede zwischen den Regelwerken erklären wir im Beitrag WCAG, BITV, BGG und BFSG im Vergleich. Was eine Umsetzung kostet, steht in der FAQ Was kostet eine barrierefreie Website?, unser Leistungsangebot finden Sie unter Barrierefreiheit.


  • Was ist das BFSG?

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet viele Unternehmen ab Juni 2025 zur digitalen Barrierefreiheit. Es setzt eine EU-Richtlinie um und soll Menschen mit Einschränkungen eine gleichberechtigte Nutzung digitaler Angebote ermöglichen.

  • Muss ich meine Website anpassen?

    Barrierefreiheit macht Ihre Website inklusiv und ermöglicht, dass möglichst viele Menschen Ihre Inhalte nutzen können. Außerdem sind seit 2025 viele Unternehmen, die Dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, verpflichtet, ihre Websites barrierefrei zu gestalten.
    Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, profitieren Sie von besserer Nutzerfreundlichkeit, Reichweite und Sichtbarkeit.

  • Was bedeutet barrierefrei?

    Barrierefreiheit heißt, dass alle Menschen – unabhängig von Einschränkungen – Ihre Website nutzen können. Dazu gehören z. B. verständliche Texte, gute Kontraste und eine Navigation per Tastatur.

  • Was passiert, wenn eine Webseite nicht barrierefrei ist?

    Bei Verstößen drohen Bußgelder, Abmahnungen und negative PR. Unternehmen riskieren zudem, von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen zu werden.

  • Ist Barrierefreiheit nicht aufwendig?

    Mit dem richtigen Partner ist Barrierefreiheit gut planbar und effizient umsetzbar. Wir bieten Webseiten-Framework, Barrierefreiheits-Testprogramm und Schulung aus einer Hand – das spart Zeit und Kosten.

  • Was kostet eine barrierefreie Webseite?

    Die Kosten für eine barrierefreie Website hängen vom Umfang und dem Ausgangszustand des Projekts ab. Unsere Lösungen sind skalierbar und transparent kalkuliert – inklusive langfristigem Mehrwert für SEO und Nutzerfreundlichkeit.

  • Gilt das BFSG auch für meinen Onlineshop?

    Das Gesetz betrifft Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen digital für die Öffentlichkeit anbieten. Vor allem größere Anbieter sind seit 2025 verpflichtet, ihre Shops barrierefrei zu gestalten. Unabhängig davon lohnt sich Barrierefreiheit, um mehr Menschen zu erreichen und die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

  • Was ist das BFSG?

    BFSG steht für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Für Websites und Onlineshops bedeutet es: bestimmte digitale Angebote müssen für Menschen mit Behinderungen nutzbar sein. Diese Darstellung ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

  • Ab wann gilt das BFSG?

    Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites und Onlineshops, die unter den Anwendungsbereich fallen, ist die Frist damit bereits abgelaufen. Ob und in welchem Umfang Ihr Angebot betroffen ist, sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

  • Gilt das BFSG auch für meine Website?

    Das BFSG richtet sich an Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, etwa im Onlinehandel, im Bankwesen, im Personenverkehr und bei Telekommunikationsdiensten. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen weitgehend ausgenommen. Öffentliche Stellen unterliegen zusätzlich der BITV 2.0. Die Einordnung Ihres konkreten Angebots gehört in die Hände Ihrer Rechtsabteilung oder einer Fachanwältin.

  • Welche Standards muss eine barrierefreie Website erfüllen?

    Fachlicher Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die inhaltlich auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) aufbaut. In der Praxis arbeiten wir gegen WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA: ausreichende Kontraste, vollständige Tastaturbedienbarkeit, sinnvolle Alternativtexte, klare Struktur und Formulare, die auch mit Screenreader nutzbar sind.

  • Was können Verstöße gegen das BFSG nach sich ziehen?

    Das Gesetz sieht Marktüberwachung durch Behörden vor, außerdem können Verbände und Betroffene Beanstandungen einreichen. Möglich sind Aufforderungen zur Nachbesserung und Bußgelder. Konkrete Folgen hängen vom Einzelfall ab, deshalb ist das eine Frage für die Rechtsberatung und nicht für eine Agentur.