KI-Transparenz: wie wir KI einsetzen und kennzeichnen
Offenlegen, wo die Maschine mitgearbeitet hat
Wir arbeiten mit KI: bei der Recherche, beim Schreiben von Rohfassungen und beim Optimieren von Inhalten. Jeder Text, der unsere Website verlässt, wurde vorher von einem Menschen geprüft und namentlich freigegeben. Hier steht, was die KI-Verordnung seit dem 2. August 2026 verlangt, was sie nicht verlangt und wie wir es halten.
Art. 50 KI-VO • Redaktionelle Verantwortung • Freiwillige Kennzeichnung

Was die KI-Kennzeichnungspflicht verlangt
Kurz gesagt
Die sogenannte KI-Kennzeichnungspflicht steht in Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung, der Verordnung (EU) 2024/1689, häufig EU-AI-Act genannt. Sie gilt seit dem 2. August 2026.
Sie verlangt keine pauschale Kennzeichnung aller Inhalte, die mit KI-Unterstützung entstanden sind. Sie verlangt Transparenz genau dort, wo Menschen sonst über den Ursprung eines Inhalts getäuscht werden könnten: bei Gesprächen mit KI-Systemen, bei täuschend echten Bildern, Videos und Stimmen sowie bei veröffentlichten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse.
Für redaktionell geprüfte Texte gibt es eine ausdrückliche Ausnahme: Wenn ein Mensch den Text überprüft und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Genau so arbeiten wir. Wir kennzeichnen trotzdem. Warum, steht weiter unten.
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und unsere eigene Praxis. Sie ist keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres konkreten Falls sprechen Sie mit Ihrer Rechtsabteilung oder einer auf IT-Recht spezialisierten Kanzlei.
Was seit dem 2. August 2026 gilt
Artikel 50 der KI-Verordnung im Klartext
Die KI-Verordnung wird stufenweise anwendbar. Am 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten aus Artikel 50 in Kraft getreten. Der Digital Omnibus, die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und hat mehrere Fristen der KI-Verordnung nach hinten verschoben, vor allem die für Hochrisiko-Systeme. Den Anwendungsbeginn von Artikel 50 hat er nicht verschoben.
Artikel 50 unterscheidet zwei Rollen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und bereitstellt, also etwa die Hersteller großer Sprach- und Bildmodelle. Betreiber ist, wer ein solches System unter eigener Verantwortung einsetzt: Unternehmen, Behörden, Agenturen. Sie und wir sind in der Regel Betreiber.
Vorsicht: Wer ein System unter eigenem Namen anbietet oder wesentlich verändert, kann nach Artikel 25 selbst zum Anbieter werden und trägt dann deren Pflichten.
Die vier Fälle im Überblick
- Gespräche mit KI (Absatz 1): Wer mit einem Chatbot oder Sprachassistenten kommuniziert, muss das erkennen können. Der Hinweis gehört an den Anfang der Interaktion.
- Synthetische Inhalte (Absatz 2): Anbieter generativer Systeme müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Diese Pflicht liegt bei den Modell-Herstellern, nicht bei Ihnen. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft dafür über den neuen Artikel 111 Absatz 4 eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Sie gilt nur für diesen einen Punkt und nicht für die Pflichten, die Sie als Betreiber treffen.
- Deepfakes (Absatz 4): Wer Bilder, Videos oder Tonaufnahmen veröffentlicht, die reale Personen, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse täuschend echt nachbilden, muss das offenlegen. Diese Pflicht trifft den Betreiber, also den, der das System unter eigener Verantwortung einsetzt. Bei erkennbar künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt eine zurückgenommene Form der Offenlegung.
- Texte zur Information der Öffentlichkeit (Absatz 4): Wer KI-generierte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss sie kennzeichnen. Es kommt auf den Zweck der Veröffentlichung an, nicht allein auf das Thema. Ausgenommen sind Texte, die einem Prozess menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterzogen wurden und für die eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Verstöße gegen Artikel 50 sind bußgeldbewehrt. Der Rahmen reicht bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt nach Artikel 99 Absatz 6 der jeweils niedrigere der beiden Werte. Praktisch wirkt dort meist die Umsatzgrenze.
Ergänzend hat die EU-Kommission am 10. Juni 2026 einen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Er ist freiwillig und beschreibt, wie die Pflichten praktisch umgesetzt werden können. Verbindlich ist die Verordnung selbst.
Wo Kennzeichnung Pflicht ist und wo nicht
Die Grenze verläuft anders, als viele denken
Die verbreitete Kurzfassung „ab August 2026 muss alles gekennzeichnet werden, was mit KI entstanden ist“ ist falsch. Sie führt dazu, dass Unternehmen entweder aus Angst überall Hinweise setzen oder aus Trotz gar nichts tun. Beides ist unnötig. Die Verordnung ist präziser, als ihr Ruf vermuten lässt.
Kennzeichnung ist Pflicht bei:
- Chatbots und Sprachassistenten, sofern nicht ohnehin offensichtlich ist, dass eine Maschine antwortet
- Fotorealistische Bilder, Videos und Stimmen, die reale Personen, Orte oder Ereignisse nachbilden
- Veröffentlichten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse, die ohne inhaltliche Prüfung und ohne benannte Verantwortung erscheinen
Kennzeichnung ist keine Pflicht bei:
- Internen Entwürfen, Besprechungsprotokollen, Notizen und E-Mails
- KI als Korrektur-, Übersetzungs- oder Formulierungshilfe, solange sie die Aussage nicht wesentlich verändert
- Veröffentlichungen, die redaktionell geprüft und von einer benannten Person oder Organisation verantwortet werden
- Erkennbar künstlichen Darstellungen, etwa stilisierte Illustrationen, die niemand für ein Foto halten würde
Auch wenn Artikel 50 nicht greift, gelten andere Regeln weiter. Irreführende Werbung bleibt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig. Personenbezogene Daten unterliegen der DSGVO, unabhängig davon, welches Werkzeug sie verarbeitet. Urheber- und Persönlichkeitsrechte gelten ohnehin. Und Artikel 4 der KI-Verordnung verlangt bereits seit dem 2. Februar 2025, den Aufbau von KI-Kompetenz im eigenen Haus zu unterstützen. Der Digital Omnibus hat daraus eine Bemühenspflicht gemacht: Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss nicht garantiert werden, ernsthafte Maßnahmen aber schon.
Warum wir mehr kennzeichnen, als das Gesetz verlangt
Vertrauen ist mehr wert als Minimalcompliance
Wir könnten uns auf die Ausnahme berufen und nichts kennzeichnen. Unsere Beiträge werden redaktionell geprüft, die Verantwortung liegt bei vektorrausch, damit wäre die Sache formal erledigt.
Wir halten das für den falschen Maßstab. Wer Kunden zu KI berät, sollte vorleben, was er empfiehlt. Und die Frage, die uns Kunden tatsächlich stellen, lautet nicht „müssen wir?“, sondern „woran erkennen unsere Leser, dass da noch ein Mensch dahintersteht?“. Ein Hinweis, der offenlegt, wo KI mitgearbeitet hat und wer geprüft hat, beantwortet beides.
Deshalb gilt für alle Inhalte, die wir ab dem 2. August 2026 veröffentlichen:
- Am Ende jedes Beitrags steht ein Hinweis, ob und wofür wir KI eingesetzt haben
- Der Hinweis nennt die Person, die geprüft und freigegeben hat. Das ist bei uns Tobias Herold, unser Geschäftsführer
- Bei KI-generierten Bildern steht der Hinweis in der Bildunterschrift
- Unser Chatbot Viktor weist zu Beginn jedes Gesprächs darauf hin, dass er ein KI-Assistent ist
- Diese Seite ist aus dem Footer jeder Unterseite erreichbar
Das kostet uns nichts außer einer Zeile pro Beitrag. Was wir dafür bekommen, ist eine Aussage, die wir belegen können: Bei uns geht kein Text ungeprüft online.
Wie Inhalte bei uns entstehen
Von der Themenwahl bis zur namentlichen Freigabe
Vier Schritte, in dieser Reihenfolge, bei jedem Blogbeitrag, jedem LinkedIn-Post und jedem Newsletter. Der vierte Schritt ist der, auf den es rechtlich ankommt.
Planen
Die Themen kommen von Menschen
Welche Themen wir aufgreifen, entscheiden wir aus Kundengesprächen, Support-Anfragen und dem, was in Projekten wirklich Probleme macht. KI nutzen wir dabei zur Recherche und zur Strukturierung: Welche Fragen stellen Menschen zu einem Thema, welche Begriffe sind gebräuchlich, welche Aspekte fehlen in vorhandenen Beiträgen. Die Entscheidung, was veröffentlicht wird und mit welcher Haltung, trifft immer ein Mensch. Ein Redaktionsplan, den niemand verantwortet, ist kein Redaktionsplan.
Schreiben
Erst Substanz, dann Sprache
Jeder Beitrag beginnt mit dem, was wir selbst wissen: Projekterfahrung, persönliche Recherche, Ideen, Fehler, die wir gemacht haben. Erst danach kommt ein Sprachmodell ins Spiel, meist für Rohfassungen einzelner Abschnitte, für Kürzungen und für Varianten einer Überschrift. Fachliche Aussagen, Zahlen und Empfehlungen tippen Menschen. Kein Beitrag entsteht als reine Modellausgabe, weil ein Modell unsere Projekte nicht kennt.
Optimieren
Für Leser, Suchmaschinen und KI-Systeme
Wir bauen Inhalte so, dass sie in den ersten Sätzen eine klare Antwort geben, sauber gegliedert sind und mit strukturierten Daten ausgezeichnet werden. Das hilft Lesern, Suchmaschinen und den KI-Systemen, die unsere Seiten als Quelle zitieren. Optimieren heißt bei uns nicht, Keywords zu verdichten, sondern eine Frage vollständig zu beantworten und die Antwort maschinenlesbar zu machen.
Prüfen und freigeben
Ein Name, der dafür einsteht
Freigegeben wird bei uns nicht von einer Rolle, sondern von einem Namen: Tobias Herold, Geschäftsführer von vektorrausch, prüft jeden Beitrag vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit, auf Quellen und auf Formulierungen, die nicht zu uns passen. Erfundene Zahlen, Paragrafen, Urteile und Studien sind der häufigste Fehler generativer Systeme, deshalb wird jede Fundstelle einzeln an der Quelle nachgeprüft. Damit ist die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Artikel 50 eindeutig zugeordnet.
Wo Sie welchen Hinweis finden
Transparenz, die Sie nachprüfen können
- Blogbeiträge und Ratgeber: Hinweis am Ende des Beitrags, mit Angabe des Einsatzzwecks und der prüfenden Person
- Bilder und Illustrationen: Hinweis in der Bildunterschrift, wenn das Bild ganz oder teilweise mit KI erzeugt wurde; bei schmückenden Illustrationen verzichten wir darauf, weil es offensichtlich ist
- Chatbot Viktor: Hinweis im Chatfenster, dass Sie mit einem KI-Assistenten schreiben. Dauerhaft sichtbar, nicht nur als erste Nachricht
- Newsletter: Hinweis im Fußbereich der Ausgabe
- Social Media: Hinweis im Beitrag selbst, nicht versteckt in den Kommentaren
- Angebote, Verträge und Rechtstexte: ohne KI-Einsatz erstellt oder geprüft freigegeben, mit demselben Hinweis wie oben
Für Kundenprojekte gilt dasselbe Prinzip. Wenn wir Inhalte für Sie erstellen, legen wir offen, wo KI beteiligt war, und stimmen mit Ihnen ab, wie Sie kennzeichnen wollen. Die redaktionelle Verantwortung für Ihre Veröffentlichung liegt bei Ihnen. Unsere Aufgabe ist, Ihnen die Grundlage zu liefern, auf der Sie sie tragen können: dokumentierte Prüfschritte, benannte Freigaben, saubere Quellen.
Was wir mit KI nicht machen
Kein Hype, klare Grenzen
- Keine erfundenen Fakten. Zahlen, Paragrafen, Urteile und Studien prüfen wir an der Quelle. Was wir nicht belegen können, schreiben wir nicht. Unsicherheit benennen wir, statt sie zu überschreiben.
- Digitale Abbilder nur mit Auftrag, Einwilligung und Kennzeichnung. Avatare und Videos, in denen reale Menschen auftreten, erstellen wir, wenn ein Kunde das ausdrücklich beauftragt oder wenn wir uns selbst darstellen. Voraussetzung ist immer die dokumentierte Einwilligung der abgebildeten Person. Solche Inhalte kennzeichnen wir ausnahmslos als KI-erzeugt, denn Artikel 50 Absatz 4 verlangt das unabhängig von jeder Einwilligung. Was wir nicht machen: Menschen darstellen, die davon nichts wissen, ihnen Aussagen in den Mund legen, die so nie gefallen sind, oder Ereignisse erfinden, die es nicht gab.
- Keine Kundendaten in offene Systeme. Personenbezogene Daten und vertrauliche Projektinhalte geben wir nicht in Dienste ohne Auftragsverarbeitungsvertrag. Wo es möglich ist, arbeiten wir mit pseudonymisierten Daten.
- Keine automatisierten Entscheidungen über Menschen. Bewerbungen bewerten wir nicht per KI. Über Menschen entscheiden Menschen.
- Keine ungeprüften Ausgaben. Es gibt bei uns keinen Weg, auf dem eine Modellausgabe unbesehen online geht. Auch nicht bei Zeitdruck.
Was Sie jetzt prüfen sollten
Fünf Schritte, die für die meisten reichen
Die meisten Unternehmen brauchen kein Compliance-Projekt, sondern eine halbe Stunde Klarheit. Diese fünf Schritte haben wir für uns selbst gemacht:
- Bestandsaufnahme: Welche KI-Werkzeuge nutzt Ihr Team tatsächlich, in Marketing, Vertrieb, Support und Verwaltung? Halten Sie das in einer einfachen Liste fest, nicht in einem Tool.
- Rollen klären: Sind Sie bei einem Werkzeug nur Betreiber oder betreiben Sie ein System unter eigener Marke und rutschen damit in die Anbieterrolle?
- Ausnahme absichern: Wenn Sie sich auf die redaktionelle Prüfung berufen wollen, muss der Prüfschritt real sein und dokumentiert werden. Wer prüft, wann, woran erkennbar.
- Chatbot prüfen: Weist Ihr Chatbot am Anfang des Gesprächs auf sich hin, barrierefrei und ohne Klickweg? Das ist der Punkt, der bei Prüfungen am schnellsten auffällt.
- KI-Kompetenz aufbauen: Artikel 4 der KI-Verordnung verlangt seit dem 2. Februar 2025, den Aufbau von KI-Kompetenz zu unterstützen. Seit dem Digital Omnibus ist das eine Bemühenspflicht, kein garantiertes Niveau. Eine kurze interne Richtlinie und eine Schulung erfüllen das in der Regel.
Was danach kommt, ist Handwerk: Inhalte so bauen, dass sie von Menschen, Suchmaschinen und KI-Systemen gleich gut verstanden werden. Dazu passen unsere Seiten zu SEO und GEO, zur Agent-Readiness und zur KI-Automatisierung.
Wenn Sie das nicht allein sortieren wollen: Wir haben es für uns selbst durchgearbeitet und begleiten Kunden dabei. Sprechen Sie uns an, das Erstgespräch ist kostenlos.
Quellen und Stand dieser Seite
Nachprüfbar statt behauptet
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), insbesondere Artikel 4, Artikel 50 und Artikel 99: Artikel 50 im Volltext
- Europäische Kommission, Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte, veröffentlicht am 10.06.2026: Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI), in Kraft seit dem 27.07.2026: verschiebt mehrere Fristen der KI-Verordnung, nicht aber den Anwendungsbeginn von Artikel 50. Sie fügt für Artikel 50 Absatz 2 eine Übergangsfrist bis zum 02.12.2026 ein und fasst Artikel 50 Absatz 7 neu.
Stand dieser Seite: 03.08.2026. Wir aktualisieren sie, wenn sich die Rechtslage, die Auslegung durch die Aufsichtsbehörden oder unsere eigene Praxis ändert. Wenn Sie einen Fehler finden, schreiben Sie uns an kontakt@vektorrausch.de. Wir korrigieren und vermerken die Änderung.
Organisationen, die uns diese Sorgfalt zutrauen
Referenzen
Universitäten, Kliniken, Kammern und Mittelständler arbeiten mit uns, weil Sorgfalt bei uns kein Verkaufsargument ist, sondern Arbeitsweise. Dieselbe Haltung, mit der wir KI kennzeichnen, steckt in jedem Projekt.
Referenzprojekte
Kundenstimmen
Wir empfanden die Zusammenarbeit bei der Erstellung der Internetseiten sehr angenehm und konstruktiv. Mit gutem Verständnis für die Anforderungen wurde ein funktionelles Ergebnis erstellt.
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Michael Kasten, Gutachterausschuss, Landeshauptstadt Kiel
Hinzugefügt: Knallharte Profis, die auch hoffnungslosen Laien wie uns immer geduldig, kompetent und rasendschnell bei ihren Problemen und Problemchen zur Seite stehen.
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Onni, Fire & Flames Onlineshop
Die Zusammenarbeit mit Vektorrausch ist immer wieder klasse!
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Ulla Schuch, Gründerin und CEO von Deutsche Gartenakademie
Kunden, für die wir erfolgreich Websites realisiert haben




























Kostenlose Erstberatung.
Antworten auf häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung
Häufig gestellte Fragen
Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht für alle Inhalte, die mit KI erstellt wurden?
Nein. Artikel 50 der KI-Verordnung führt keine pauschale Kennzeichnungspflicht für alle Inhalte ein, die mit Unterstützung von KI entstanden sind. Die Pflicht knüpft an konkrete Fälle an: Gespräche mit KI-Systemen, täuschend echte Bilder, Videos und Stimmen sowie veröffentlichte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.
Die reine Nutzung eines Sprachmodells als Schreibhilfe löst für sich genommen keine Kennzeichnungspflicht aus. Entscheidend ist immer der konkrete Anwendungsfall.
Seit wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung gelten seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus, die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 vom Juli 2026, hat mehrere Fristen der KI-Verordnung nach hinten verschoben, vor allem die für Hochrisiko-Systeme. Den Anwendungsbeginn von Artikel 50 hat er nicht verschoben.
Eine einzige Übergangsfrist gibt es dennoch: Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 erst ab dem 2. Dezember 2026 umsetzen. Rechtsgrundlage ist der neu eingefügte Artikel 111 Absatz 4.
Für die Pflichten, die Unternehmen als Betreiber treffen, also die Offenlegung von Deepfakes und die Kennzeichnung öffentlichkeitsrelevanter Texte, gilt diese Frist nicht. Sie gelten seit dem 2. August 2026 ohne Aufschub.
Was bedeutet die Ausnahme für redaktionell geprüfte Texte?
Für Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, entfällt die Kennzeichnungspflicht, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Text wurde einem Prozess menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterzogen, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.
Maßgeblich ist der Zweck der Veröffentlichung, nicht allein das Thema. Ein Produkttext im Onlineshop verfolgt einen anderen Zweck als ein Beitrag zur politischen oder gesellschaftlichen Meinungsbildung.
Wichtig ist außerdem, dass die Prüfung tatsächlich stattfindet und substanziell ist. Ein Freigabehaken ohne inhaltliche Prüfung erfüllt die Bedingung nicht. Wir empfehlen, den Prüfschritt und die verantwortliche Person zu dokumentieren.
Muss ich meinen Chatbot auf der Website kennzeichnen?
In der Praxis fast immer ja. Wer mit einem Chatbot oder Sprachassistenten kommuniziert, muss erkennen können, dass er mit einem KI-System spricht. Der Hinweis gehört an den Anfang der Interaktion und muss barrierefrei wahrnehmbar sein.
Formal richtet sich Artikel 50 Absatz 1 an den Anbieter des Systems: Er muss es so gestalten, dass die Information erfolgt. Wenn Sie einen Chatbot aber unter Ihrem Namen auf Ihrer Website betreiben oder wesentlich anpassen, können Sie nach Artikel 25 selbst in die Anbieterrolle rutschen und tragen dann diese Pflicht.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn für eine durchschnittlich informierte und aufmerksame Person ohnehin offensichtlich ist, dass eine Maschine antwortet. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Ein Satz wie „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten“ kostet nichts und beseitigt jeden Zweifel.
Wie kennzeichne ich KI-generierte Bilder richtig?
Für Bilder, Videos und Tonaufnahmen, die reale Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt nachbilden, ist die Offenlegung Pflicht. Der Hinweis muss klar erkennbar sein: bei Bildern gut sichtbar in der Bildunterschrift, bei Videos im Bild, bei Audioinhalten am Anfang.
Bei erkennbar künstlichen Illustrationen greift die Deepfake-Regel nicht. Wir kennzeichnen unsere Illustrationen auch nicht, da diese offensichtlich künstlich und mit KI-Unterstützung generiert sind. Eine Kennzeichnung würde Betrachter eher irritieren.
Was passiert, wenn ich nicht kennzeichne?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind bußgeldbewehrt. Der Rahmen reicht bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei kleinen und mittleren Unternehmen gelten die niedrigeren Obergrenzen.
Praktisch wichtiger als das Bußgeld ist meist der Vertrauensschaden. Ein nicht gekennzeichneter Inhalt, der auffällt, wirkt schlechter als ein gekennzeichneter, den niemand hinterfragt.
Wer ist Anbieter und wer ist Betreiber im Sinne der KI-Verordnung?
Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf dem Markt bereitstellt, etwa die Hersteller großer Sprach- und Bildmodelle. Betreiber ist, wer ein solches System unter eigener Verantwortung einsetzt, also Unternehmen, Behörden und Agenturen.
Für Betreiber sind vor allem zwei Pflichten relevant: die Offenlegung von Deepfakes und die Kennzeichnung öffentlichkeitsrelevanter Texte. Wer ein System unter eigener Marke betreibt oder wesentlich anpasst, kann zusätzlich in die Rolle des Anbieters rutschen.
Wie kennzeichnet vektorrausch eigene Inhalte?
Wir kennzeichnen freiwillig mehr, als das Gesetz verlangt. Alle Beiträge, die wir ab dem 2. August 2026 veröffentlichen, tragen einen Hinweis, ob und wofür wir KI eingesetzt haben, und nennen die Person, die den Beitrag geprüft und freigegeben hat.
Bei KI-generierten Bildern steht der Hinweis in der Bildunterschrift. Unser Chatbot Viktor weist zu Beginn jedes Gesprächs darauf hin, dass er ein KI-Assistent ist. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zur KI-Transparenz.
Haben Sie weitere Fragen zur Kennzeichnung von KI-Inhalten? Rufen Sie einfach an, wir antworten gern.
Schauen wir gemeinsam, wo Sie kennzeichnen müssen
Wir gehen Ihre KI-Werkzeuge und Ihre veröffentlichten Inhalte durch und sagen Ihnen, wo Artikel 50 greift, wo nicht und welcher Prüfschritt Ihnen die Ausnahme sichert. Kein Pitch, ein fachlicher Blick unter Kollegen.
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