Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind bußgeldbewehrt. Der Rahmen reicht bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei kleinen und mittleren Unternehmen gelten die niedrigeren Obergrenzen.
Praktisch wichtiger als das Bußgeld ist meist der Vertrauensschaden. Ein nicht gekennzeichneter Inhalt, der auffällt, wirkt schlechter als ein gekennzeichneter, den niemand hinterfragt.




