KI-Transparenz

Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht und zum KI-Einsatz bei vektorrausch

  • Wie kennzeichnet vektorrausch eigene Inhalte?

    Wir kennzeichnen freiwillig mehr, als das Gesetz verlangt. Alle Beiträge, die wir ab dem 2. August 2026 veröffentlichen, tragen einen Hinweis, ob und wofür wir KI eingesetzt haben, und nennen die Person, die den Beitrag geprüft und freigegeben hat.

    Bei KI-generierten Bildern steht der Hinweis in der Bildunterschrift. Unser Chatbot Viktor weist zu Beginn jedes Gesprächs darauf hin, dass er ein KI-Assistent ist. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zur KI-Transparenz.

  • Wer ist Anbieter und wer ist Betreiber im Sinne der KI-Verordnung?

    Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf dem Markt bereitstellt, etwa die Hersteller großer Sprach- und Bildmodelle. Betreiber ist, wer ein solches System unter eigener Verantwortung einsetzt, also Unternehmen, Behörden und Agenturen.

    Für Betreiber sind vor allem zwei Pflichten relevant: die Offenlegung von Deepfakes und die Kennzeichnung öffentlichkeitsrelevanter Texte. Wer ein System unter eigener Marke betreibt oder wesentlich anpasst, kann zusätzlich in die Rolle des Anbieters rutschen.

  • Was passiert, wenn ich nicht kennzeichne?

    Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind bußgeldbewehrt. Der Rahmen reicht bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei kleinen und mittleren Unternehmen gelten die niedrigeren Obergrenzen.

    Praktisch wichtiger als das Bußgeld ist meist der Vertrauensschaden. Ein nicht gekennzeichneter Inhalt, der auffällt, wirkt schlechter als ein gekennzeichneter, den niemand hinterfragt.

  • Wie kennzeichne ich KI-generierte Bilder richtig?

    Für Bilder, Videos und Tonaufnahmen, die reale Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt nachbilden, ist die Offenlegung Pflicht. Der Hinweis muss klar erkennbar sein: bei Bildern gut sichtbar in der Bildunterschrift, bei Videos im Bild, bei Audioinhalten am Anfang.

    Bei erkennbar künstlichen Illustrationen greift die Deepfake-Regel nicht. Wir kennzeichnen unsere Illustrationen auch nicht, da diese offensichtlich künstlich und mit KI-Unterstützung generiert sind. Eine Kennzeichnung würde Betrachter eher irritieren.

  • Muss ich meinen Chatbot auf der Website kennzeichnen?

    In der Praxis fast immer ja. Wer mit einem Chatbot oder Sprachassistenten kommuniziert, muss erkennen können, dass er mit einem KI-System spricht. Der Hinweis gehört an den Anfang der Interaktion und muss barrierefrei wahrnehmbar sein.

    Formal richtet sich Artikel 50 Absatz 1 an den Anbieter des Systems: Er muss es so gestalten, dass die Information erfolgt. Wenn Sie einen Chatbot aber unter Ihrem Namen auf Ihrer Website betreiben oder wesentlich anpassen, können Sie nach Artikel 25 selbst in die Anbieterrolle rutschen und tragen dann diese Pflicht.

    Eine Ausnahme gilt nur, wenn für eine durchschnittlich informierte und aufmerksame Person ohnehin offensichtlich ist, dass eine Maschine antwortet. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Ein Satz wie „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten“ kostet nichts und beseitigt jeden Zweifel.

  • Was bedeutet die Ausnahme für redaktionell geprüfte Texte?

    Für Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, entfällt die Kennzeichnungspflicht, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Text wurde einem Prozess menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterzogen, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.

    Maßgeblich ist der Zweck der Veröffentlichung, nicht allein das Thema. Ein Produkttext im Onlineshop verfolgt einen anderen Zweck als ein Beitrag zur politischen oder gesellschaftlichen Meinungsbildung.

    Wichtig ist außerdem, dass die Prüfung tatsächlich stattfindet und substanziell ist. Ein Freigabehaken ohne inhaltliche Prüfung erfüllt die Bedingung nicht. Wir empfehlen, den Prüfschritt und die verantwortliche Person zu dokumentieren.

  • Seit wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?

    Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung gelten seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus, die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 vom Juli 2026, hat mehrere Fristen der KI-Verordnung nach hinten verschoben, vor allem die für Hochrisiko-Systeme. Den Anwendungsbeginn von Artikel 50 hat er nicht verschoben.

    Eine einzige Übergangsfrist gibt es dennoch: Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 erst ab dem 2. Dezember 2026 umsetzen. Rechtsgrundlage ist der neu eingefügte Artikel 111 Absatz 4.

    Für die Pflichten, die Unternehmen als Betreiber treffen, also die Offenlegung von Deepfakes und die Kennzeichnung öffentlichkeitsrelevanter Texte, gilt diese Frist nicht. Sie gelten seit dem 2. August 2026 ohne Aufschub.

  • Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht für alle Inhalte, die mit KI erstellt wurden?

    Nein. Artikel 50 der KI-Verordnung führt keine pauschale Kennzeichnungspflicht für alle Inhalte ein, die mit Unterstützung von KI entstanden sind. Die Pflicht knüpft an konkrete Fälle an: Gespräche mit KI-Systemen, täuschend echte Bilder, Videos und Stimmen sowie veröffentlichte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.

    Die reine Nutzung eines Sprachmodells als Schreibhilfe löst für sich genommen keine Kennzeichnungspflicht aus. Entscheidend ist immer der konkrete Anwendungsfall.