In der Praxis fast immer ja. Wer mit einem Chatbot oder Sprachassistenten kommuniziert, muss erkennen können, dass er mit einem KI-System spricht. Der Hinweis gehört an den Anfang der Interaktion und muss barrierefrei wahrnehmbar sein.
Formal richtet sich Artikel 50 Absatz 1 an den Anbieter des Systems: Er muss es so gestalten, dass die Information erfolgt. Wenn Sie einen Chatbot aber unter Ihrem Namen auf Ihrer Website betreiben oder wesentlich anpassen, können Sie nach Artikel 25 selbst in die Anbieterrolle rutschen und tragen dann diese Pflicht.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn für eine durchschnittlich informierte und aufmerksame Person ohnehin offensichtlich ist, dass eine Maschine antwortet. Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Ein Satz wie „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten“ kostet nichts und beseitigt jeden Zweifel.




