Nein. Artikel 50 der KI-Verordnung führt keine pauschale Kennzeichnungspflicht für alle Inhalte ein, die mit Unterstützung von KI entstanden sind. Die Pflicht knüpft an konkrete Fälle an: Gespräche mit KI-Systemen, täuschend echte Bilder, Videos und Stimmen sowie veröffentlichte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.
Die reine Nutzung eines Sprachmodells als Schreibhilfe löst für sich genommen keine Kennzeichnungspflicht aus. Entscheidend ist immer der konkrete Anwendungsfall.




